In der Zuständigkeitsanfrage der Generalstaatsanwaltschaft vom 26. September 2017 wurde ausgeführt, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, sich – nebst Verleumdung und falscher Anschuldigung – der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil eines Mitarbeiters der D.________(Unternehmung) schuldig gemacht zu haben. Da die D.________(Unternehmung) als Bundesbehörde gelte, erscheine die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft gegeben. Die Bundesanwaltschaft lehnte mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 ihre Zuständigkeit ab. Zur Begründung führte sie aus, bei der D.________(Unternehmung) handle es sich um eine privatrechtliche Aktiengesellschaft.