Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Bundesstrafgericht erhoben werden (vgl. Art. 41 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 StPO). Aus den Akten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft am 25. September 2017 der Generalstaatsanwaltschaft die Akten übermittelt hat zwecks Einreichung einer Zuständigkeitsanfrage an die Bundesanwaltschaft. In der Zuständigkeitsanfrage der Generalstaatsanwaltschaft vom 26. September 2017 wurde ausgeführt, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, sich – nebst Verleumdung und falscher Anschuldigung – der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil eines Mitarbeiters der D.________(Unternehmung) schuldig gemacht zu haben.