42 StPO vorzugehen, andernfalls steht die Beschwerde offen. Geht es um die Abgrenzung von kantonaler und Bundesgerichtsbarkeit, ist in beiden Fällen das Bundesstrafgericht zum Entscheid über die Beschwerde berufen (vgl. zum Ganzen: KIPFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 28 StPO). Art. 41 Abs. 1 StPO sieht vor, dass eine Partei, wenn sie die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Bundesstrafgericht erhoben werden (vgl. Art.