Liegt ein Gerichtsstandskonflikt nicht vor, weil die beteiligten Behörden über die sachliche Zuständigkeit einig sind, hat das Bundesstrafgericht gestützt auf diese Bestimmung nichts zu entscheiden. Auf einem anderen Blatt steht, ob und wie eine private Partei – Angeschuldigte, Opfer, Geschädigte, Anzeiger, Drittbetroffene – im Falle behördlicher Einigkeit über die sachliche Zuständigkeit eine gerichtliche Überprüfung dieser möglicherweise auch konkludenten Entscheidung herbeiführen kann. Nimmt man die analoge Anwendbarkeit der Gerichtsstandsregeln an, ist nach Art. 42 StPO vorzugehen, andernfalls steht die Beschwerde offen.