10 Regeln über das Gerichtsstandsverfahren von Art. 39-42 StPO sinngemäss an (vgl. FINGERHUT/LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 28 StPO; RIKLIN, Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 28 StPO). Liegt ein Gerichtsstandskonflikt nicht vor, weil die beteiligten Behörden über die sachliche Zuständigkeit einig sind, hat das Bundesstrafgericht gestützt auf diese Bestimmung nichts zu entscheiden.