Auf die Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher mangels aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Da der Beschwerdeführer nach Auffassung der Beschwerdekammer in Strafsachen sein Begehren im Einspracheverfahren geltend machen kann, ist weder ein das Verfahren beeinflussender Nachteil ersichtlich, noch stellt sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, welcher einen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interessens zu rechtfertigen vermöchte. Lediglich der Vollständigkeit halber sei auf Folgendes hingewiesen: Gemäss Art.