Ein entsprechendes Begehren hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen den Strafbefehl vom 6. März 2018 vorzubringen. Auf die Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher mangels aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.