Das staatsanwaltschaftliche Verfahren ist in diesem Punkt folglich beendet und der Fall ist nunmehr vom Regionalgericht zu entscheiden. Bei dieser Ausgangslage fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des von ihm gestellten Antrags. Die Beschwerdekammer in Strafsachen kann der Staatsanwaltschaft im derzeitigen Verfahrensstand keine Weisung mehr erteilen, die Zuständigkeit mit der Bundesanwaltschaft (erneut) abzuklären. Ein entsprechendes Begehren hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen den Strafbefehl vom 6. März 2018 vorzubringen.