Gleichermassen wie eine Beschwerde gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden setzt auch die Rechtsverzögerungs- /Rechtsverweigerungsbeschwerde ein aktuelles und praktisches Interesse an einem Entscheid voraus. Das aktuelle Interesse, das auch bei einer Rechtsverweige- rungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde im Zeitpunkt des Entscheides vorliegen muss, ist zu verneinen, wenn die verlangte Amtshandlung bereits ergangen oder die Unterlassung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244;