Dies für den Fall, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen zum Schluss kommen sollte, dass selbst bei Rechtskräftig-Werden der angefochtenen Verfügungen eine Verurteilung des Beschuldigten irgendwie doch noch möglich sei. 6.2 Gleichermassen wie eine Beschwerde gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden setzt auch die Rechtsverzögerungs- /Rechtsverweigerungsbeschwerde ein aktuelles und praktisches Interesse an einem Entscheid voraus.