Hierzu wäre auch die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen. In der Replik vom 8. Juni 2018 bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, rein vorsorglich werde die Wiedererwägungsverfügung vom 21. Februar 2018 auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverzögerung beanstandet. Dies für den Fall, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen zum Schluss kommen sollte, dass selbst bei Rechtskräftig-Werden der angefochtenen Verfügungen eine Verurteilung des Beschuldigten irgendwie doch noch möglich sei.