9 bestand vor der zuständigen Strafbehörde durchgeführt werden könne. Die Staatsanwaltschaft weigere sich beharrlich und zu Unrecht, die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft verbindlich zu erklären. Es hätte ihm die Gelegenheit gegeben werden müssen, einen korrekten Entscheid über die angebliche, offensichtlich aber nicht gegebene Unzuständigkeit der Bundesanwaltschaft zu erhalten. Hierzu wäre auch die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen.