Es sei für ihn unverständlich, weshalb die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte «unter den Tisch kehre» und nicht für ein ordnungsgemässes Strafverfahren besorgt sei. Die Staatsanwaltschaft müsse zwingend die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft anrufen, damit das vorliegende Verfahren rechtmässig durchgeführt werden könne. Sollte der Operative Ausschuss des Bundesanwalts (OAB) die Zuständigkeit wider Erwarten verneinen, könnte er diesen Entscheid anfechten. Mit der angefochtenen Verfügung werde verhindert, dass ein ordnungsgemässes Strafverfahren wegen dem korrekten Tat-