Desgleichen liege es auf der Hand, dass die Zuständigkeitsfrage bislang von der Bundesanwaltschaft nicht in der gehörigen Form, sondern lediglich mittels eines formlosen Schreibens, und insbesondere nicht vom zuständigen Spruchkörper beantwortet sei. Es sei ebenso offensichtlich, dass vorliegend die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft gegeben sei. Es sei für ihn unverständlich, weshalb die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte «unter den Tisch kehre» und nicht für ein ordnungsgemässes Strafverfahren besorgt sei.