6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beschwerde bzw. die angefochtene Wiedererwägungsverfügung vom 21. Februar 2018 sei auch unter dem Aspekt der Rechtsverweigerung zu prüfen. Er habe im Rahmen des hier fraglichen Vorfalls offensichtlich als Beamter im Sinne von Art. 285 StGB gehandelt, weshalb ein Verfahren nach Art. 285 StGB zu führen sei. Desgleichen liege es auf der Hand, dass die Zuständigkeitsfrage bislang von der Bundesanwaltschaft nicht in der gehörigen Form, sondern lediglich mittels eines formlosen Schreibens, und insbesondere nicht vom zuständigen Spruchkörper beantwortet sei.