285 StGB zu erreichen. 5.5 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten kein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Aufhebung von Ziff. 1 der Wiedererwägungsverfügung vom 21. Februar 2018 (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde vom 12. März 2018 ist nicht einzutreten.