Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bleibt kein Raum, damit die Beschwerdekammer in Strafsachen über die rechtliche Würdigung des gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwurfs befinden könnte. Vielmehr wird der Beschwerdeführer den von ihm angestrebten Rechtsschutz im Einspracheverfahren bzw. im Verfahren vor dem Regionalgericht erhalten. Angesichts dessen wurde dem Beschwerdeführer mittels der Wiedererwägungsverfügung vom 21. Februar 2018 denn auch nicht faktisch verunmöglicht, eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Art. 285 StGB zu erreichen.