Würde der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers gefolgt, wonach mit der Wiedererwägungsverfügung wiederum eine implizite Verfahrenseinstellung wegen Art. 285 StGB erfolgt sei, wäre ein Schuldspruch wegen Drohung aufgrund der Sperrwirkung der Verfahrenseinstellung gar nicht mehr möglich gewesen. Ein Strafverfahren wird indes nicht wegen eines Straftatbestandes, sondern wegen einer Straftat, also eines Lebenssachverhalts, eröffnet und geführt (vgl. zum Ganzen: ACKERMANN, Unzulässige Teileinstellung bei gleichem Lebenssachverhalt, in: forumpoenale 1/2017, S. 46 f.).