8 Generalstaatsanwaltschaft in Wiedererwägung zu ziehen. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdekammer in Strafsachen in unzulässiger Weise die von ihr hauptsächlich zu beantwortende Frage, ob die Einstellung betreffend das Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte rechtmässig gewesen sei oder nicht, entzogen wurde. Würde der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers gefolgt, wonach mit der Wiedererwägungsverfügung wiederum eine implizite Verfahrenseinstellung wegen Art.