Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2018, wonach dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Anfechtung von Ziff. 1 der Wiedererwägungsverfügung der Staatsanwaltschaft (Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 14. Dezember 2017 und Ersetzung durch die neue Verfügung) die Beschwerdelegitimation abzusprechen ist. Wie vorstehend dargetan wurde, stand es der Staatsanwaltschaft offen, die ursprüngliche Einstellungsverfügung zufolge der verbindlichen Weisung der