Das rechtlich geschützte Interesse an der Änderung oder Aufhebung ergibt sich in der Regel aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids, nicht aus der Begründung. Nur, soweit das Dispositiv belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 f. zu Art. 382 StPO). 5.4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2018, wonach dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Anfechtung von Ziff.