285 StGB eingestellt bleibe, ohne Überprüfung der diesbezüglichen Rechtmässigkeit durch die Beschwerdekammer. Das Verfahren wegen Art. 285 StGB sei durch die neue Verfügung «unter den Tisch gekehrt worden», damit der Strafbefehl wegen Drohung habe erlassen werden können. Als Privatkläger sei er legitimiert, sich gegen die unrechtmässige Verfahrenseinstellung zur Wehr zu setzen. Er habe ausserdem Anspruch darauf, dass das Strafverfahren wegen dem korrekten Tatbestand von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde geführt werde. Er sei Beamter des Bundes und müsse als solcher behandelt werden.