7 5. 5.1 Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2018 ist fraglich, ob der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert ist. Der Beschwerdeführer hat Ziff. 1 der Verfügung angefochten, wonach die Einstellungsverfügung vom 14. Dezember 2017 aufgehoben wurde und bestimmt wurde, dass diese durch die neue Verfügung ersetzt werde.