Strafsachen liegt, einen Beschluss hinsichtlich der Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft für das vorliegende Verfahren zu treffen. Hierüber hat das Bundesstrafgericht zu befinden (vgl. Art. 28 i.V.m. analog Art. 41 StPO). 4.4 Nach dem Gesagten war die Wiedererwägung der angefochtenen Einstellungsverfügung durch die Staatsanwaltschaft zulässig. Das Beschwerdeverfahren BK 18 26 ist demnach infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.