Dies hat der Beschwerdeführer denn auch offensichtlich sinngemäss gemacht, indem er seiner Einsprache vom 12. März 2018 zur Begründung eine Kopie seiner Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2018 beigelegt hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik vom 3. April 2018 vorbringt, es liege in Bezug auf die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft für das vorliegende Verfahren noch kein Entscheid vor und diese Frage müsse geklärt werden, weshalb auch aus diesem Grund eine Abschreibung des Verfahrens ausser Betracht falle, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht in der Zuständigkeit der Beschwerdekammer in