6 che (nach Ansicht des Beschwerdeführers aber nicht gegebene) Unzuständigkeit der Bundesanwaltschaft zu erhalten. Dies hat der Beschwerdeführer denn auch offensichtlich sinngemäss gemacht, indem er seiner Einsprache vom 12. März 2018 zur Begründung eine Kopie seiner Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2018 beigelegt hat.