Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach es vorliegend nicht um eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts gehe, sondern unterschiedliche Lebenssachverhalte betroffen seien, kann nicht gefolgt werden. Es kann auf die einlässlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2018, Ziff. 2, verwiesen werden. Es steht dem Beschwerdeführer frei, im Rahmen einer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 6. März 2018 geltend zu machen, der Sachverhalt sei anders – im Sinne von Art. 285 StGB – rechtlich zu würdigen (vgl. BGE 141 IV 231 E. 2.5 f.; 139 IV 84 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_981/