2, zu Recht dargetan wurde, handelt es sich beim Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. Drohung um ein und denselben Lebenssachverhalt. Die Frage ist bloss, ob dieser Sachverhalt rechtlich als Drohung nach Art. 180 StGB oder als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB zu würdigen ist. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach es vorliegend nicht um eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts gehe, sondern unterschiedliche Lebenssachverhalte betroffen seien, kann nicht gefolgt werden.