vgl. auch Ziff. II/1, III//1 und III/3 der Beschwerde vom 22. Januar 2018, wonach die Weiterführung des Strafverfahrens wegen Drohung verlangt wurde, soweit der Behörden- und Beamtenbegriff nicht erfüllt sein sollte). Genau diesem Rechtsbegehren wurde entsprochen, indem die teilweise Verfahrenseinstellung vom 14. Dezember 2017 aufgehoben und der Strafbefehl vom 6. März 2018 erlassen wurde. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2018, Ziff. 2, zu Recht dargetan wurde, handelt es sich beim Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. Drohung um ein und denselben Lebenssachverhalt.