Das Beschwerdeverfahren BK 18 26 ist folglich gegenstandslos geworden. Dass die Staatsanwaltschaft den vom Beschwerdeführer angezeigten Sachverhalt in der Folge anders rechtlich würdigte und einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB erliess, vermag daran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde selbst beantragt, dass die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Verfahren betreffend des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und evtl. Drohung weiterzuführen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 der Beschwerde vom 22. Januar 2018; vgl. auch Ziff.