Die Staatsanwaltschaft hat diese mit Verfügung vom 21. Februar 2018 vollständig aufgehoben und ersetzt. In der neuen Verfügung vom 21. Februar 2018 erfolgte keine Einstellung des Strafverfahrens mehr gegen den Beschuldigten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, sondern das Verfahren betreffend den insoweit angezeigten Sachverhalt wurde weitergeführt. Mit der Aufhebung der Einstellungsverfügung und der Weiterführung des Strafverfahrens in diesem Punkt wurde dem Begehren des Beschwerdeführers entsprochen. Das Beschwerdeverfahren BK 18 26 ist folglich gegenstandslos geworden.