4.3 Vorliegend ist die Staatsanwaltschaft – auch wenn sich dies nicht ausdrücklich aus der Wiedererwägungsverfügung ergibt – offensichtlich aufgrund einer Weisung der Generalstaatsanwaltschaft auf die Einstellungsverfügung vom 14. Dezember 2017 zurückgekommen (vgl. auch das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. Februar 2018). Die Staatsanwaltschaft hat diese mit Verfügung vom 21. Februar 2018 vollständig aufgehoben und ersetzt.