Leerlauf, wenn die Generalstaatsanwaltschaft bei Feststellung einer offensichtlichen Fehlleistung der Staatsanwaltschaft zunächst eine Gutheissung der Beschwerde beantragen müsste und erst dann eine verbindliche Weisung erteilen könnte, anstatt direkt eine Wiedererwägung zu veranlassen. 4.3 Vorliegend ist die Staatsanwaltschaft – auch wenn sich dies nicht ausdrücklich aus der Wiedererwägungsverfügung ergibt – offensichtlich aufgrund einer Weisung der Generalstaatsanwaltschaft auf die Einstellungsverfügung vom 14. Dezember 2017 zurückgekommen (vgl. auch das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. Februar 2018).