14 Abs. 2 und 5 StPO möglich sein, die Beschwerde gegenstandslos zu machen, indem sie der ihr unterstellten Staatsanwaltschaft Weisungen erteilt, etwa, diese habe in einem Fall, den sie eingestellt hat, Anklage zu erheben oder einen Strafbefehl zu erlassen. Ein solches Vorgehen ist auch aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, wäre es doch ein prozessualer