Die Generalstaatsanwaltschaft kann der Staatsanwaltschaft verbindliche Weisungen erteilen (Art. 90 Abs. 3 GSOG). Ist die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens erst einmal mit dem Fall befasst, muss es ihr aufgrund ihrer Aufsichtsfunktion und gestützt auf Art. 14 Abs. 2 und 5 StPO möglich sein, die Beschwerde gegenstandslos zu machen, indem sie der ihr unterstellten Staatsanwaltschaft Weisungen erteilt, etwa, diese habe in einem Fall, den sie eingestellt hat, Anklage zu erheben oder einen Strafbefehl zu erlassen.