Die Stellungnahme bei Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen obliegt der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. c des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 90 Abs. 4 GSOG). Diese übt gemäss bernischer Normierung Aufsicht über die Staatsanwaltschaft aus (Art. 13 Abs. 4 GSOG). Sie leitet die Staatsanwaltschaft und ist für die fachgerechte und effiziente Strafverfolgung verantwortlich (Art. 90 Abs. 2 GSOG). Die Generalstaatsanwaltschaft kann der Staatsanwaltschaft verbindliche Weisungen erteilen (Art. 90 Abs. 3 GSOG).