Allerdings wurde eine solche auch nicht offensichtlich ausgeschlossen. Art. 14 Abs. 2 StPO sieht vor, dass der Bund und die Kantone die Befugnisse der Strafbehörden regeln können, soweit die StPO oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln. Bund und Kantone regeln die Aufsicht über ihre Strafbehörden (Art. 14 Abs. 5 StPO). Gemäss Art. 390 Abs. 2 StPO wird das Rechtsmittel, soweit es nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, den anderen Parteien und der Vorinstanz zur Stellungnahme zugestellt. Die Stellungnahme bei Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen obliegt der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. Art.