4. 4.1 Der Beschwerdeführer moniert vorab, eine neue Verfügung durch die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren sei unzulässig. Die StPO kenne das Institut der neuen Verfügung im Beschwerdeverfahren nicht. 4.2 Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass eine Wiedererwägungsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren in der StPO nicht ausdrücklich normiert ist. Allerdings wurde eine solche auch nicht offensichtlich ausgeschlossen.