Die Beschwerde gegen die Teileinstellungsverfügung vom 14. Dezember 2017 erfolgte frist- und formgerecht. Am 21. Februar 2018 hat die Staatsanwaltschaft diese Verfügung in Wiedererwägung gezogen. Auch die hiergegen erhobene Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde ist nicht nur zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, sondern auch gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO).