In der Wiedererwägungsverfügung vom 21. Februar 2018 führte die Staatsanwaltschaft an, es sei zutreffend, dass vorliegend das BGST zur Anwendung gelange. Aus Art. 10 BGST folge, dass für eine Verurteilung wegen Drohung kein Strafantrag erforderlich sei. Betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfene Drohung zum Nachteil des Beschwerdeführers werde deshalb ein Strafbefehl ergehen. Aus diesem Grund werde die angefochtene Teileinstellungsverfügung aufgehoben und durch die vorliegende Verfügung ersetzt, in der nur eine Einstellung betreffend die Vorwürfe der Verleumdung und der falschen Anschuldigung erfolge.