Dabei habe die Staatsanwaltschaft allerdings übersehen, dass gestützt auf Art. 10 BGST alle Tatbestände gemäss StGB von Amtes wegen zu verfolgen seien. Soweit die staatsanwaltschaftliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer nicht unter den Beamtenbegriff gemäss Art. 285 StGB falle, richtig sein sollte, hätte sie das Strafverfahren von Amtes wegen weiterführen müssen und zwar wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB i.V.m. Art. 10 BGST. 2.3 In der Wiedererwägungsverfügung vom 21. Februar 2018 führte die Staatsanwaltschaft an, es sei zutreffend, dass vorliegend das BGST zur Anwendung gelange.