Der Zuständigkeitsentscheid enthalte auch nicht die formellen Elemente eines verfahrenserledigenden Entscheides. Vor diesem Hintergrund sei in Bezug auf das vorliegende Strafverfahren, welches zwingend wegen Art. 285 StGB gegen den Beschuldigten zu führen sei, die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft in einem rechtskonformen Verfahren zu klären. Weiter habe die Staatsanwaltschaft, wie der Strafbefehl vom 5. Januar 2018 zeige, richtig erkannt, dass vorliegend das BGST zur Anwendung gelange. Dabei habe die Staatsanwaltschaft allerdings übersehen, dass gestützt auf Art.