Allerdings stütze sich die Bundesanwaltschaft auf ein Bundesgerichtsurteil, welches sich auf altes Recht beziehe. Gemäss geltender und vorliegend anwendbarer Gesetzgebung stellten D.________(Unternehmung)-Mitarbeiter Beamte im Sinne von Art. 285 StGB dar. Es liege zudem kein eigentlicher Zuständigkeitsentscheid der Bundesanwaltschaft vor, da die im Schreiben der Bundesanwaltschaft unterzeichnende Staatsanwältin für den Zuständigkeitsentscheid nicht zuständig gewesen sei. Der Zuständigkeitsentscheid enthalte auch nicht die formellen Elemente eines verfahrenserledigenden Entscheides.