180 StGB) komme deshalb mangels Strafantrags nicht in Betracht. 2.2 In der Beschwerde vom 22. Januar 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, er erfülle in seiner Eigenschaft und Tätigkeit als D.________(Unternehmung)- Mitarbeiter den Beamtenbegriff gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage. Folglich sei ein Verfahren wegen Art. 285 StGB zwingend. Die Bundesanwaltschaft habe im Schreiben vom 4. Oktober 2017 zwar die Auffassung vertreten, D.________(Unternehmung)-Mitarbeiter seien keine Beamte im Sinne von Art. 285 StGB. Allerdings stütze sich die Bundesanwaltschaft auf ein Bundesgerichtsurteil, welches sich auf altes Recht beziehe.