Der Beschwerdeführer könne zufolge der Stellungnahme der Bundesanwaltschaft nicht als Bundesbeamter angesehen werden und es sei auch nicht ersichtlich, dass er Mitglied in einer anderen Behörde, z.B. kantonaler Beamter, sei. Auf ausdrückliche Nachfrage beim Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, ob der Strafantrag auch für andere Straftatbestände gelte, habe dieser ausser den Strafbestimmungen des BGST keine Normen angegeben, deren Verletzung zu prüfen sei. Eine Verurteilung wegen Drohung (Art. 180 StGB) komme deshalb mangels Strafantrags nicht in Betracht.