3 Angestellten einer privatrechtlichen Sicherheitsunternehmung; er sei daher kein Beamter des Bundes. In der Konsequenz sei vorliegend nicht nur keine Bundesgerichtsbarkeit gegeben, sondern es sei auch Art. 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer könne zufolge der Stellungnahme der Bundesanwaltschaft nicht als Bundesbeamter angesehen werden und es sei auch nicht ersichtlich, dass er Mitglied in einer anderen Behörde, z.B. kantonaler Beamter, sei.