SR 312.0) ergebe sich, dass im vorliegenden Fall Bundesgerichtsbarkeit gegeben sei, wenn der Beschwerdeführer den Behördenbegriff gemäss dieser Bestimmung erfülle. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 habe die Bundesanwaltschaft auf Gerichtstandsanfrage der Generalstaatsanwaltschaft mitgeteilt, dass keine Bundeskompetenz ersichtlich sei, da dem Beschwerdeführer beim angezeigten Vorfall keine der Bahnpolizei vorenthaltenen Aufgaben zugekommen seien. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen privatrechtlichen