2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft hielt in der Teileinstellungsverfügung vom 14. Dezember 2017 hinsichtlich des angezeigten Straftatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte fest, aus Art. 23 Abs. 1 Bst. h der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ergebe sich, dass im vorliegenden Fall Bundesgerichtsbarkeit gegeben sei, wenn der Beschwerdeführer den Behördenbegriff gemäss dieser Bestimmung erfülle.