In der Beschwerdebegründung machte der Beschwerdeführer zudem eine Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft geltend. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 21. März 2018, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 9. April 2018 wurden die Beschwerdeverfahren BK 18 26 und BK 18 101 vereinigt. Mit Replik vom 8. Juni 2018 hielt der Beschwerdeführer innert gewährter zweimaliger Fristerstreckung an seinen bereits gestellten Anträgen fest.