Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Replik vom 3. April 2018 hielt der Beschwerdeführer innert gewährter Fristerstreckung an seinen Anträgen fest. Zusätzlich rügte er eine Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft. 1.2 Am 12. März 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Februar 2018. Er stellte folgende Rechtsbegehren (Verfahrens-Nr. BK 18 101): 1. Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 21. Februar 2018 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Region